§ 48 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
VbF 2023
Gliederung
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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