Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:
1. Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
2. bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
3. Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
4. der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
5. zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
6. Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.
Rückverweise
VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 1 Geltungsbereich
…Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 46. (3) Als rohrleitungsrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen. (4…