(1) Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
1. oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
2. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;
3. Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
4. überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(2) Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
(3) Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
1. elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
3. mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
4. wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
Rückverweise
VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden: 1. oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters; 2. unterirdische und teilweise …
§ 49 Übergangsbestimmungen
…2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen. 10. Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn…
§ 29 Prüfer
…Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß § 7 Abs. 5 VEXAT herangezogen werden. (3) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. (4) Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation…