§ 19 Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
(1) Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m 3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
(2) Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.
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