§ 15 Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.
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