(1) Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
2. Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
3. Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
4. bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
b) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
c) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
5. das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
(2) In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.
Rückverweise
VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 50 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 12 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4…
§ 49 Übergangsbestimmungen
…2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen. 10. Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn…
§ 1 Geltungsbereich
…Abs. 1 bis 3, § 9, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, §…
§ 33 Oberirdische Lagerung – Lagermengen
…500 über 500 m 2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 15 75 450 750 2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht 50 500 2 500 5 000 3. in nicht von der Z 1…