(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen ( Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.
(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
Rückverweise
VAV · VOC-Anlagen-Verordnung
§ 7 Berichterstattung an die Europäische Kommission
…auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln. (3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs…
Anl. 7 Meldung an den Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 2
…§ 7 Abs. 2) Meldende Stelle: Berichtszeitraum: Z 1 ) Name der Firma Adresse Koordinaten Genehmigungszustand 2 ) Anmerkung R/I 3 ) Lösungsmittel- emission im Bezugszeitraum alt neu…
Anl. 8 Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 7 Abs. 3
…§ 7 Abs. 3) Meldende Stelle: Berichtszeitraum: Z 1 ) Anzahl der VOC-Anlagen Aus- nahmen Reduk- tions- pläne IPPC- Anla- gen Lösungsmittelemission aller VOC-Anlagen im…
Anl. 6
…§ 7 Abs. 1) 1. Name der Firma: 2. Standort der VOC-Anlage: a) Adresse: b) Koordinaten (Gauß-Krüger; auf 100 m genau): 3. VOC-Anlage…