VAV
Gliederung
2. Abschnitt Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
§ 6 Ableitbedingungen für Abgase
Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.
§ 6 VAV · VAV · Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)
§ 6 Ableitbedingungen für Abgase
…§ 6. Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang…
§ 8 Begrenzung der Emissionen
…8. In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas ( § 2 Z 1 ) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O 2 -Gehalt) nicht überschritten…
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