§ 6 Ableitbedingungen für Abgase — VAV
Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.
§ 6 VAV · VAV · VOC-Anlagen-Verordnung
§ 6 Ableitbedingungen für Abgase
…Ableitbedingungen für Abgase § 6. Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang…
§ 8 Begrenzung der Emissionen
…8. In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O 2 -Gehalt) nicht überschritten…
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