(1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Gemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m 3nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.
(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m 3nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.
(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.
(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.
§ 5 VAV · VAV · Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)
§ 5 Messungen und Überwachung
…3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden. (2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl. Nr. 785/1994, einzurichten. (3) Der Betriebsanlageninhaber hat…
§ 3 Begrenzung der Emissionen
…Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. (4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte…
§ 10 Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
…gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. (2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 , die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser…
Anl. 2
…2 ( § 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5 ) I. Emissionsbegrenzung…
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