§ 14 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
VAV
Gliederung
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 14 VAV · VAV · Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)
§ 14 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
…§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.…
Rückverweise