§ 3
In Kraft seit 29. September 2023
Up-to-date
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden