§ 2
In Kraft seit 14. März 1992
Up-to-date
Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.
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