Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat
sowie
3. mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß §
9 zu erfolgen.
Rückverweise
USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
§ 9 Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)
…1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 4 und 5 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit…