In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
b) Erlöse aus Studienbeiträgen
c) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
d) Erlöse gemäß § 27 UG
e) Kostenersätze gemäß § 26 UG
f) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze
– davon sonstige Erlöse von Bundesministerien
2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter
3. Aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
c) Übrige
– davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
a) Aufwendungen für Sachmittel
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
b) Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung
c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
d) Aufwendungen für Altersversorgung
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
– davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
f) Sonstige Sozialaufwendungen
7. Abschreibungen
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen
b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
c) Übrige
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8
10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
a) davon aus Zuschreibungen
b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
a) davon Abschreibungen
b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11
13. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
16. Auflösung von Rücklagen
17. Zuweisung zu Rücklagen
18. Gewinn- bzw. Verlustvortrag
19. Bilanzgewinn bzw. -verlust.
(Anm.: Z 20 bis 24 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016)
Rückverweise
URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert. (2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität…
§ 9 Klinischer Mehraufwand
…Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen. (3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz…
§ 11 Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
…bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage; 3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von…
§ 8 Bilanzierung von Zuschüssen
…des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig. (2) In den „Angaben…