In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
1. Aktiva
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
a) davon entgeltlich erworben
b) davon selbst erstellt
2. Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
3. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
a) davon Grundwert
b) davon Gebäudewert
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
4. Sammlungen
5. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
6. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Beteiligungen
2. Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
4. Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
1. Betriebsmittel
2. Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter
3. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Leistungen
2. Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
2. Passiva
A. EIGENKAPITAL
1. Universitätskapital
2. Rücklagen
3. Bilanzgewinn/-verlust
– davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
B. INVESTITIONSZUSCHÜSSE
C. RÜCKSTELLUNGEN
1. Rückstellungen für Abfertigungen
2. Rückstellungen für Pensionen
3. Sonstige Rückstellungen
D. VERBINDLICHKEITEN
1. Anleihen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Erhaltene Anzahlungen
– davon von den Vorräten absetzbar
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
6. Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Rückverweise
URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 7 Bewertung
…1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden. (2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter dem…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert. (2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues…
§ 9 Klinischer Mehraufwand
…I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55…
§ 8 Bilanzierung von Zuschüssen
…1) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „…