§ 9 Realisierungsphase
§ 9 Realisierungsphase — Uni-ImmoV
§ 9 Realisierungsphase — Uni-ImmoV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 24/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40200416
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(2) In weiterer Folge ist das Einvernehmensprojekt auf Basis der feststehenden vertraglichen und planerischen Grundlagen entsprechend der Baufreigabe und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zu realisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist regelmäßig zu informieren.
(3) Die Einhaltung der in der Baufreigabe vorgesehenen Kosten ist vom Immobilieninvestor bzw. von der Universität gemeinsam sicherzustellen.