§ 2 Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Uni-ImmoV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
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