(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Sämtliche Immobilienprojekte, für die am 1. Jänner 2018 noch keine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst.
(3) Sämtliche von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine universitätsinterne Freigabe erteilt wurde, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
(4) Jede Universität hat bis spätestens 28. Februar 2018 einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Universität gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz vorzulegen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2018. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 sind diese Vereinbarungen Teil der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Von der Anwendung der § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2024 sind diejenigen Immobilienprojekte ausgenommen, für die vor dem 1. Jänner 2025 eine Freigabe erteilt wurde sowie diejenigen Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, die bis 31. Dezember 2024 dem Bundesminister für Finanzen zur Herstellung des Einvernehmens übermittelt wurden.
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