(1) Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (§ 3 Abs. 2 Z 2) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. über die gesamte Nutzungsdauer gesicherte und eigenfinanzierte Kostentragung durch die Universität aus den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Freigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln oder Kostentragung durch Dritte,
2. Vorlage einer ausführlichen Begründung der Universität an die Bundesministerin oder den Bundesminister, warum der Erwerb oder der Abschluss des Baurechtsvertrages von wesentlicher strategischer Bedeutung für die Universität sowie zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sowie
3. Vorlage des Entwurfs des abzuschließenden Liegenschaftskauf- bzw. Baurechtsvertrages.
Von der Anwendung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) handelt.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Abs. 1 erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.
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