§ 5
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
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