(1) Der Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ vermittelt die Kernfächer für die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals hinsichtlich mittlerer qualifizierter Tätigkeiten an den Universitäten und wird an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien entweder selbständig oder in Kooperation durchgeführt. Die Grundlagen und die Umsetzung der Zusammenarbeit sind von den beteiligten Universitäten im Rahmen eines Kooperationsvertrags festzulegen.
(2) Ziel des Basislehrgangs ist die Vermittlung von Grundkenntnissen und deren berufspraktische Anwendung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Basislehrgang absolviert haben, sind befähigt, mittlere qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven und Informationseinrichtungen auszuüben.
(3) Die theoretische Ausbildung hat 240 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten zu umfassen. Der Inhalt des Basislehrgangs wird von der Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung gemäß § 6 nach Anhörung von Expertinnen und Experten und Einbeziehung der Evaluierungsergebnisse von Lehrgangsteilnehmenden und Vortragenden festgelegt. Der Berufsausbildungsplan ist von der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 6 auf der Webseite des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
(4) Zulassungsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der 9. Schulstufe. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Basislehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze zum Basislehrgang oder zu einzelnen Modulen dieses Basislehrgangs zugelassen werden.
(5) Im Rahmen des Basislehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Bibliotheks- und Informationsorganisation, Digitalisierung, Medienerschließung und Recherche erworben sowie Berufspraxis absolviert.
(6) Über den Abschluss des Basislehrgangs wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt.
(7) Soweit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vergleichbare Ausbildung absolviert wurde, ist diese von der jeweiligen Universität anzuerkennen.
§ 3 UBPAV · UBPAV · Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
§ 3 Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“
…§ 3. (1) Der Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ vermittelt die Kernfächer für die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals hinsichtlich mittlerer qualifizierter Tätigkeiten an den Universitäten und…
§ 1 Anwendungsbereich
…Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ (§ 2) und für mittlere qualifizierte Tätigkeiten im Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ (§ 3).…
§ 4 Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze
…§ 4. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn 1. die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer…
§ 5 Lehrberufe
…BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, dem Abschluss der Ausbildung in diesem Lehrberuf gleichzuhalten ist, ersetzen die Ausbildung gemäß § 3.…
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