(1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Der Umfang des Universitätslehrgangs beträgt 60 ECTS-Anrechnungspunkte.
(2) Ziel des Universitätslehrgangs ist die Vermittlung von Kenntnissen und deren berufspraktische Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Universitätslehrgang absolviert haben, sind befähigt, hoch qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, und Informationseinrichtungen auszuüben.
(3) Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nur auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden.
(4) Im Rahmen des Universitätslehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik erworben sowie Berufspraxis und ein Projekt absolviert. Nähere Regelungen werden im Curriculum des Universitätslehrgangs getroffen.
§ 2 UBPAV · UBPAV · Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
§ 2 Universitätslehrgang „Library and Information Studies“
…§ 2. (1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet…
§ 1 Anwendungsbereich
…gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals erfolgt für hoch qualifizierte Tätigkeiten im Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ (§ 2) und für mittlere qualifizierte Tätigkeiten…
§ 4 Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze
…die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn 1. die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist, 2. das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und 3. die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den…
§ 6 Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung
…und der Universität Wien zusammen. Darüber hinaus werden ein Mitglied und ein Ersatzmitglied durch die Österreichische Nationalbibliothek entsendet. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. (2) Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung kann bei Bedarf fachkundige Expertinnen und Experten als Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung erstellt Vorschläge über die…
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