(1) Diese Verordnung regelt die einheitliche Berufsausbildung für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals erfolgt für hoch qualifizierte Tätigkeiten im Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ (§ 2) und für mittlere qualifizierte Tätigkeiten im Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ (§ 3).
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