§ 1a Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 05. Dezember 2020
Up-to-date
§ 1a Begriffsbestimmungen — TVSV 2013
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
2. „genetisch veränderte Tiere“:
a) ungeachtet der Art der Mutation
aa) gentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, und
bb) Tiere mit induzierten Mutationen sowie
b) Tiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.