BundesrechtVerordnungenTierversuchsstatistik-Verordnung 2013§ 1a

§ 1aBegriffsbestimmungen

In Kraft seit 05. Dezember 2020
Up-to-date

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. „etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;

2. „genetisch veränderte Tiere“:

a) ungeachtet der Art der Mutation

aa) gentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, und

bb) Tiere mit induzierten Mutationen sowie

b) Tiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.

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