§ 1 Aufgabenübertragung
In Kraft seit 11. August 2018
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben
1. der Kontaktstelle (§ 2),
2. des Berichts- und Informationswesen (§ 3) und
3. der Qualitätssicherung (§ 4)
wahr.
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