(1) Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
1. müssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, und
2. dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
(2) Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
1. der Name des Organs,
2. die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
3. das Datum der Ausstellung und
4. der Stempel der ausstellenden Behörde.
Rückverweise
TT-AusbVO · Tiertransport-Ausbildungsverordnung
§ 4 Abschluss des Lehrgangs und Prüfung
…zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen. (3) Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG…