BundesrechtVerordnungenTierschutz-Kontrollverordnung§ 2

§ 2Kontrolle von Tierhaltungen

In Kraft seit 08. Oktober 2020
Up-to-date

(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.

(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.

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