BundesrechtVerordnungenTierschutz-Zirkusverordnung§ 9

§ 9Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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