§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
§ 9 Personenbezogene Bezeichnungen — TSch-ZirkV
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.