§ 4 Gruppenhaltung
In Kraft seit 01. Januar 2005
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TSch-ZirkV
(1) Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(2) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.
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