BundesrechtVerordnungenTierschutz-Veranstaltungsverordnung2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen§ 6

§ 6Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere

In Kraft seit 01. Januar 2005
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