BundesrechtVerordnungenTierschutz-Veranstaltungsverordnung§ 13

§ 13Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

(1) Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.

(2) Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.

Rückverweise