§ 13 Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
§ 13 Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen — TSch-VeranstV
(1) Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.
(2) Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.