BundesrechtVerordnungenTierschutz-Sonderhaltungsverordnung7. Abschnitt Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2§ 32

§ 32Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht

In Kraft seit 19. Juni 2026
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