BundesrechtVerordnungenTierschutz-Sonderhaltungsverordnung7. Abschnitt Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2§ 27

§ 27Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

In Kraft seit 19. Juni 2026
Up-to-date