§ 19 Aufzeichnungen
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
TSch-SV
Gliederung
4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen
§ 19 Aufzeichnungen
Rückverweise
Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.