1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.
Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden. Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².
Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.
Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen wie beispielsweise Coronavirusuntersuchung (FIP) oder Testung auf Retrovirusinfektionen (Feline Leukose Virus – Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus – Antikörpertest) möglich.
Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.
Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern. Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
Rückverweise
TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 15 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
…den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung, 4. Datum der Einbringung in die Betriebsstätte, 5. Datum der Weitergabe. (2) Bei der Eingangsuntersuchung gemäß § 12 Abs. 4 ist insbesondere auch…
§ 5 Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
…der Anlage 2 entspricht, 3. die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden, 4. die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält, 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel und Reptilien nicht länger als drei…
§ 8 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
…1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden…