§ 7 Übergangsbestimmungen
Up-to-date
§ 7 Übergangsbestimmungen — TrMLV 2023
Alle noch in militärischer Nutzung stehenden Objekte, Munitionskästen und Räume nach der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, BGBl. Nr. 251/1968, sowie nach der Truppenmunitionslagerungsverordnung (TrpMV), BGBl. II Nr. 151/2002, gelten als nach dieser Verordnung errichtet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden