§ 2 Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß § 130 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.
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