§ 11 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:
1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.
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