(1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
2. Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Führungsausbildung Teil 1 und
2. Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der
Anlage 1
.
(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen
1. im Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowie
2. im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.
(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben
1. die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
2. den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,
ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.
(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.
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