(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
3. das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
b) die Studienberechtigungsprüfung oder
c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und
3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
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