§ 10 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.
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