§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Diese Verordnung regelt
1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
1. am Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
2. an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).
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