(1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
Rückverweise
TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 3 Elektronisches Veterinärregister
…1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird. (2) Im Betriebsregister der…
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
…Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen; 3. Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister; 4. Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten…
§ 11 Einfuhr von Schweinen
…5) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 8 zu erfolgen.…