§ 38 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 11. September 2009
Up-to-date
TKZVO 2009
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 38 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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