§ 36a Kennzeichnung von Bienenständen
In Kraft seit 09. Juli 2015
Up-to-date
TKZVO 2009
Gliederung
8. Abschnitt Sonstige Kennzeichnungen
§ 36a Kennzeichnung von Bienenständen
Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.
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