§ 36 Kennzeichnung von Kamelen
Up-to-date
§ 36 Kennzeichnung von Kamelen — TKZVO 2009
Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß § 26 zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.
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