§ 20 Aufzeichnungen — TKZVO 2009
(1) Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Tierart;
2. Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
4. ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;
5. Datum der Übernahme;
6. bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;
7. bei gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt I Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);
8. bei gemäß § 33 Abs. 7 gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß § 33 Abs. 7 Z 4 aufzubewahren.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 20 TKZVO 2009 · TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 20 Aufzeichnungen
(1) Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Tierart; 2. Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (He…
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