§ 4
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
§ 4 — TKGV 2025
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden