§ 25 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
TKGV 2025
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.
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