§ 21
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.
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